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Satzung des Heimat- und Kulturvereins Lauda e.V. in Lauda-Königshofen, Stadtteil Lauda 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Heimat- und Kulturverein Lauda e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Lauda-Königshofen, Stadtteil Lauda und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist:

 

a)     

Das Verständnis für Geschichte, Kunst, Volks- und Heimatkunde in Tauber-franken, insbesondere aber in Lauda und

Umgebung, zu pflegen sowie Forschung, Arbeiten und Schrifttum auf diesen Gebieten zu fördern;

 

b)     

historische, religiöse oder künstlerisch wertvolle Gegenstände und Denkmale vor Verunstaltung, Untergang oder   Abwanderung zu bewahren und sie gegebenenfalls zu pflegen;

 

c)     

die kulturelle Entwicklung unserer Stadt zu fördern und zur Verschönerung Anregungen und Hilfen zu geben;

 

d)     

das Heimatmuseum von Lauda im Aufbau zu fördern und seine Weiterführung zu unterstützen.

 

Der Zweck des Vereins wird besonders durch Vorträge, Führungen, Veröffentlichungen und Veranstaltungen im Rahmen der Vereinstätigkeit verwirklicht. Der Heimat- und Kulturverein Lauda e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung (auch Ehrenamtspauschale) im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG bis zur geltenden Höchstgrenze beschließen.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Lauda-Königshofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach § 2 Buchstaben a) bis d) dieser Satzung im Stadtteil Lauda zu verwenden hat.

 

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

 

Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen Mitglied werden. Über den schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Mitgliedschaft soll Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers enthalten. Die Mitgliedschaft wird durch die Bestätigung des Vorstands erworben.

 

Wer sich im Verein und dessen Förderung besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Daneben können freiwillige Förderbeiträge geleistet werden.

Die Höhe des jährlichen Mitgliedbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder unterstützen die Zwecke des Vereins und sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Mitglieder ermächtigen den Vorstand durch ein SEPA-Lastschriftmandat den Jahresbeitrag und eventuell vereinbarte Förderbeiträge durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a)     mit dem Tod des Mitglieds;

b)     durch freiwilligen Austritt;

c)     durch Streichung von der Mitgliederliste;

d)     durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der freiwillige Austritt kann jederzeit schriftlich beim Ersten Vorsitzenden oder dem Zweiten Vorsitzenden erklärt werden.

 

Wenn ein Mitglied den Verein schädigt oder gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Davor ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Danach kann der Betroffene binnen eines Monats ab Zustellung des Vorstandsbeschlusses eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung verlangen. 

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es den jährlichen Mitgliedsbeitrag nicht pünktlich entrichtet oder der vereinbarte Lastschrifteinzug aus Gründen die bei dem jeweiligen Mitglied liegen nicht ausgeführt werden kann.

 

 § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

 

1.     Der Vorstand,

2.     Die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus:

 

Dem/r Ersten Vorsitzenden

Dem/r Zweiten Vorsitzenden

dem Schriftführer/der Schriftführerin

dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin

dem Pressereferenten/der Pressereferentin

und bis zu sechs weiteren Mitgliedern.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Dazwischen notwendig werdende Ergänzungswahlen erfolgen immer nur für die Restlaufzeit der dreijährigen Wahlperiode. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner dreijährigen Amtszeit solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt oder gewählt ist.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Verpflichtungen zu Lasten des Vereins können von den Vorsitzenden nur unter Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes eingegangen werden. 

 

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

 

Der/Die Vorsitzende leitet den Verein. Er/Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er/Sie hat vor allem folgende Aufgaben:

 

a)     Vorbereitung der Mitgliederversammlungen – Aufstellung der Tagesordnung;

b)     Einberufung der Mitgliederversammlung;

c)     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d)     Buchführung und Erstellung eines Berichts für das Geschäftsjahr;

e)     Beschlussfassung über die Aufnahme oder den  Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein;

f)     Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste gemäß § 3 Buchstabe c).

 

Vorstandssitzungen beruft der/die Erste Vorsitzende ein und leitet diese. Im Fall seiner/ihrer Verhinderung werden die Vorstandssitzungen vom Zweiten/von der Zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet. Zu den Vorstandssitzungen und Beratungen kann der Vorstand jederzeit sachkundige Personen zuziehen.

 

Der Vorstand soll mindestens einmal im Jahr die Mitglieder zu einer Vereinsveranstaltung einladen. 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr und möglichst im ersten Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom/von der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von fünf Tagen schriftlich oder öffentlich in den „Fränkischen Nachrichten“ mit Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a)     

Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands für das zurückliegende Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstands;

 

b)     

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer;

 

c)     

Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags;

 

d)     

Beschlussfassung über die zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge;

 

e)     

Entscheidung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen den Beschluss des Vorstands über die Ablehnung seines Aufnahmeantrags oder seinen Ausschluss aus dem Verein;

 

f)     

Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden;

 

g)     

Beschlussfassung über Änderung der Satzung;

 

h)     

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten/von der Ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom Zweiten/von der Zweiten Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und Nichtberücksichtigung von Stimmenthaltungen über die in § 9 Buchstaben a) bis f) genannten Zuständigkeiten.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins in § 9 Buchstaben g) und h) bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins eine solche erfordert oder mindestens fünfzehn Vereinsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen. 

 

§12 Geschäftsführung

 

Die Geschäftsführung obliegt dem/r Ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem/r Zweiten Vorsitzenden. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin führt die Kassengeschäfte. Der Schriftführer/die Schriftführerin fertigt Niederschriften über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Erste Vorsitzende und der/die Zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Die Anfallberechtigung des Vereinsvermögens ergibt sich aus § 2.

 

 

 

Lauda, den 20.06.2016


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Satzung mit Stand vom 20.06.2016
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